199 Z. 213). Nur von einem Klopfen oder von starken Fusstritten (so seine Angaben auf pag. 214 Z. 179 f.) können diese jedenfalls nicht stammen. Bezeichnend scheint aber immerhin, dass der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft einräumte, etwas aus dem Schrank genommen und zur Tür von G.________ gegangen zu sein, an den Gegenstand wollte er sich aber nicht mehr erinnern (pag. 214 Z. 177 ff., pag. 216 Z. 254 ff.). Er hielt es auf Vorhalt dann zu-