Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass es sich beim Messer, welches im Zimmer des Beschuldigten sichergestellt wurde, um die Tatwaffe handelt. Dokumentiert sind auch die Beschädigungen an der Zimmertür von G.________. Zwar gab G.________ zu Protokoll, dass die Zimmertür bereits vor dem Vorfall beschädigt gewesen sei (pag. 151 Z. 104). Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die dokumentierten Beschädigungen massgeblich auf das Einwirken des Beschuldigten zurückzuführen sind. Laut Anzeigerapport war das Schliessblech praktisch komplett abgerissen, die Türplatte in diesem Bereich gebrochen und auch der Zimmerschlüssel war abgebrochen und steckte von innen im Zylinder (pag.