26 und 30). Namentlich die verbogene Klinge lässt sich nur mit der Tatversion von G.________ und I.________, nicht aber mit derjenigen des Beschuldigten vereinbaren. Vor oberer Instanz vermochte der Beschuldigte auch nicht zu erklären, weshalb das Messer derart verbogen war (pag. 715 Z. 399 ff.). Bemerkenswert ist zudem der Fundort des Messers, nämlich im untersten Regal eines Einbauschranks neben Pfannen und weiterem Geschirr (pag. 26, Fotos auf pag. 41, 42 und 44). Es leuchtet nicht ein, weshalb G.________ das Messer nach einem Angriff gegen den Beschuldigten dort deponiert haben sollte.