23 einzig, dass ein DNA-Profil ab der Messerscheide G.________ zugeordnet werden konnte (pag. 25 und 29). Anders verhält es sich mit dem Messer aus der Wohnung des Beschuldigten. Dieses weist eine Klingenlänge von 15 cm auf, wobei das Messer im Klingenbereich stark verbogen war. Ausserdem waren grossflächige blutverdächtige Anhaftungen und Verschmutzungen sichtbar. Zwei DNA-Abriebe ab beiden Seiten des Messergriffs – in Bereichen, in welchen Blutrückstände festgestellt werden konnten – stimmen mit dem Spurenprofil des Beschuldigten überein (pag. 26 und 30).