95, Foto pag. 55). Dieser Befund lässt sich mit den Angaben von G.________ und I.________ ohne Weiteres in Einklang bringen. Gleichzeitig schliesst er die Tatversion des Beschuldigten nicht aus, dies tun aber, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, andere objektive Beweismittel. Nach dem Vorfall wurden in den Wohnungen der beiden Direktbeteiligten Hausdurchsuchungen durchgeführt. In beiden Wohnungen konnte jeweils ein Küchenmesser sichergestellt werden. Beim Messer aus der Wohnung von G.________, sichergestellt ab Kochherd, wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Zu erwähnen ist