12.3 Objektive Beweismittel Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten wurden noch am Abend des Vorfalls zwei etwas tiefer greifende und zwei oberflächliche, glattrandige Hautdurchtrennungen an den beugeseitigen Fingergrundgliedern der rechten Hand festgestellt. Diese Befunde seien laut IRM als Folge scharfer Gewalteinwirkung und als Schnittverletzungen zu werten. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei eine Entstehung dieser Verletzungen sowohl durch das aktive Abwehren als auch durch ein Abrutschen beim Führen eines scharfen Gegenstands, wie beispielsweise eines Messers, denkbar (pag. 95, Foto pag.