Seine Aussage betreffend Messer wird ausserdem von keinem anderen Beweismittel gestützt und es scheint abwegig, dass er von der Strasse her durch ein Fenster im ersten Stock tatsächlich ein Messer gesehen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Angaben von K.________ um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Darauf kann aus Sicht der Kammer nicht abgestellt werden. 12.3 Objektive Beweismittel