22). Ein Messerangriff dürfte gemeinhin aber ein eindrücklicheres Erlebnis darstellen, weshalb der Beschuldigte sicherlich von sich aus davon berichtet hätte, wenn dieser Angriff wie von ihm behauptet stattgefunden hätte. Nach dem Gesagten weisen die Aussagen des Beschuldigten zwar einige wenige Realkennzeichen auf, zu einem grossen Teil sind sie aber von Lügensignalen geprägt. Vor allem aber mangelt es ihnen an der logischen Konsistenz, weshalb sie nicht als glaubhaft angesehen werden können.