197 Z. 134). Gleichzeitig ist interessant, dass der Beschuldigte diese Aussage als Antwort auf die Frage tätigte, ob er das Messer nach dem Angriff nochmals gesehen habe. Er hat in seiner Aussage somit eine Verknüpfung zwischen dem Messer und dem Schrank hergestellt, was denn auch dem Tathergang, wie ihn die objektiven Beweismittel nahelegen, entsprechen würde, nämlich, dass er das Messer aus dem Schrank geholt hat (ähnlich auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme pag. 213 Z. 136 ff.). Entlarvend scheint schliesslich die Aussage, wonach er G.________ deshalb bei der Polizei angezeigt habe, weil er ihn dreimal geschlagen habe (pag. 511 Z. 15; ferner pag. 713 Z. 278 ff.).