196 Z. 99 ff.). Es scheint unwahrscheinlich, dass man sich gegen jemanden, der angeblich ein Messer hat, nur mit einem Löffel oder einer Gabel verteidigen will, wenn es im selben Schrank auch Messer hat (so die ausdrückliche Bestätigung des Beschuldigten auf pag. 174 Z. 275). Noch in der gleichen Einvernahme korrigierte der Beschuldigte nach Durchsicht des Protokolls im Übrigen seine Aussage und gab an, er wisse nicht mehr, was er aus dem Schrank genommen habe (pag. 177 Z. 409). Später sprach er nur noch von einem Gegenstand, ohne diesen genauer zu benennen (pag. 197 Z. 134).