188 Z. 64). Gleichzeitig soll G.________ mehr oder weniger gewartet haben, bis der Beschuldigte wieder aufwacht, und ihn erst dann gepackt und mit dem Messer angegriffen haben (pag. 188 Z. 65 ff., pag. 196 Z. 88 ff., pag. 509 Z. 12-17). Hätte G.________ den Beschuldigten tatsächlich mit einem Messer angegriffen und verletzen wollen, hätte er dies wohl dann getan, als der Beschuldigte bewusst- und damit wehrlos am Boden lag. Darüber hinaus scheint es auch lebensfremd, dass der Beschuldigte nach dem angeblich so angsteinflössenden (pag. 171 Z. 121 f. "Ich hatte Angst um mein Leben") Messerangriff von G.___