Dabei liess er es sich wiederum nicht nehmen, G.________ in ein schiefes Licht zu rücken (pag. 713 Z. 276 ff. und Z. 303 ff.). Weiter ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ergibt der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf des Kerngeschehens insoweit keinen Sinn, als er aufgrund der Kopfnuss und des Schlags von G.________ zwar bewusstlos zu Boden gegangen sein will (pag. 188 Z. 63), aber trotzdem gespürt haben will, dass sein Gegner ihn mit Tritten, namentlich gegen die Schulter, eingedeckt hat (pag. 169 Z. 42, pag. 188 Z. 64).