21 Das Aussageverhalten des Beschuldigten vor oberer Instanz lässt sich nahtlos in das bisherige Bild einfügen. Erneut nutzte der Beschuldigte die Gelegenheit zur Klarstellung nicht, wenn ihm konkrete Fragen zum tatsächlichen Ablauf der Auseinandersetzung gestellt wurden. Auf Fragen zu den gewalttätigen Handlungen, die G.________ gegen ihn vorgenommen habe, schweifte der Beschuldigte erneut von der eigentlichen Auseinandersetzung ab und versuchte stattdessen zu plausibilisieren, weshalb seinen Äusserungen Glauben zu schenken sei. Dabei liess er es sich wiederum nicht nehmen, G.______