Anhaltspunkte für ein derartiges Zusammenwirken gibt es aber schlicht keine (vgl. pag. 594). Auffallend ist ferner, dass der Beschuldigten diesen Gegenangriff gegen den Zeugen bereits zu Beginn seiner zweiten polizeilichen Einvernahme startete, ohne dass er dabei zunächst Aussagen zur Sache selbst gemacht hätte (pag. 187 Z. 33 ff.). Warum die beiden einen Plan gegen ihn gemacht haben sollten, leuchtet zudem auch bereits deshalb nicht ein, weil der Beschuldigte im gleichen Zug behauptet, I.________ und G.________ würden sich gegenseitig nicht kennen (pag. 215 Z. 218). Was den Angriff von G._