169 Z. 25). Auch spätere Aussagen enthielten abwertende Bemerkungen und Gegenangriffe in Bezug auf G.________ (vgl. pag. 593). Der Beschuldigte ging sogar so weit, den Zeugen I.________ zu diskreditieren, indem er diesem unterstellte, zusammen mit G.________ Drogengeschäfte zu betreiben und einen Plan gegen ihn auszuhecken. Dies bekräftige der Beschuldigte auch vor oberer Instanz (pag. 716 Z. 446 f.). Anhaltspunkte für ein derartiges Zusammenwirken gibt es aber schlicht keine (vgl. pag.