188 Z. 60 ff.). Damit glich der Beschuldigte seine Aussagen dem Umstand an, dass die meisten Blutspuren im Gang und nicht in seinem Zimmer gefunden worden sind (vgl. pag. 35 und 40 ff.). Es finden sich in seinen Aussagen sodann eine Reihe von weiteren Widersprüchen, namentlich betreffend das Verbinden seiner blutenden Hand, warum er nicht die Polizei gerufen hat, ob G.________ ihn in den Schwitzkasten genommen hat, ab wann dieser ein Messer in der Hand gehabt haben soll und betreffend verbale Todesdrohungen (vgl. pag. 592 f.). Teilweise muten seine Erzählungen auch realitätsfern an. Exemplarisch hierfür ist die Aussage, G._____