Auch fehlt es grösstenteils an der Schilderung von Gedanken und durchlebten Gefühlen; der Beschuldigte begnügt sich mit relativ pauschalen und wenig originellen Äusserungen zu Angst oder Wut. Im Weiteren sind diverse Lügensignale feststellbar. Dies beginnt, wiederum mit der Vorinstanz, damit, dass der Beschuldigte seine Aussagen stetig dem Ermittlungsbzw. Verfahrensstand anpasste, etwa betreffend Blutspuren an der Türe seines Kontrahenten oder Behändigung eines Gegenstands zur Verteidigung (vgl. pag. 591 f.). Eine weitere Anpassung erfolgte im Hinblick auf den genauen Ort der Auseinandersetzung (vor oder in seinem Zimmer):