Ich habe dich kaputt gemacht.» [pag. 170 Z. 64]). Weiter enthielten seine Angaben Details, beispielsweise zur Frage, wer mit welcher Hand was gemacht hat (pag. 169 Z.52 ff.). Seine Darstellung wirkt von der Wortwahl her nicht einstudiert, sondern durchaus selbsterlebt. Trotz dieser (wenigen) Realkennzeichen scheinen die Aussagen nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. So kann mit der Vorinstanz (pag. 591) festgehalten werden, dass der Beschuldigte die angeblichen Geschehnisse stets chronologisch und ohne jegliche Sprunghaftigkeit oder Verknüpfung mit nebensächlichem Geschehen wiedergibt. Auch fehlt es grösstenteils an der Schilderung von Gedanken und durchlebten Gefühlen;