715 Z. 367 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind über die einzelnen Einvernahmen hinweg in den groben Zügen zwar gleichbleibend, betreffend den genauen Ablauf der Geschehnisse sind jedoch Unstimmigkeiten auszumachen. Für die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten spricht, dass er Gesprächsinhalte wiedergibt, so etwa die Aussage von G.________, dass es das nächste Mal nicht die Wand sein werde, sondern dass er das Opfer sei (pag. 188 Z. 70 und 102, pag. 715 Z. 367 ff.) oder auch die von G.________ nach der Auseinandersetzung getätigten Äusserungen, welche den Beschuldigten offenbar provozierten («Du bist so klein. Du bist fertig. Ich habe dich kaputt gemacht.