714 Z. 318 f.). Auf Frage, weshalb G.________ ihn nicht dann mit dem Messer angegriffen habe, als er gemäss eigenen Aussagen bewusstlos am Boden gelegen sei, antwortete der Beschuldigte, dies nicht zu wissen. Er sei von G.________ gepackt worden und er habe dann etwas mit Plastik und das Messer in dessen Hand gesehen. Er selbst habe zu G.________ gesagt, er solle damit aufhören, woraufhin G.________ zurückgefragt habe, womit er denn aufhören solle. Daraufhin habe G.________ mit dem Messer eine Bewegung gegen die Wand gemacht und ihm gesagt, dass er ihn das nächste Mal killen würde (pag. 715 Z. 367 ff.).