509 Z. 8 ff.). Vor oberer Instanz schilderte der Beschuldigte die Auseinandersetzung zusammengefasst wie folgt: G.________ sei Drogendealer und sie beide hätten in der Vergangenheit bereits Diskussionen gehabt, weil abends und in der Nacht immer Leute in die Wohnung kämen, was den Beschuldigten störe. Er habe deswegen bereits die Wohnungstür abgeschlossen, was ihm G.________ allerdings verboten habe. Am besagten Abend sei es wieder zu einer Diskussion wegen der Tür gekommen. Daraufhin habe G.________ ihm eine Kopfnuss gegeben und er selbst sei zu Boden gegangen. Dann habe G.________ ihn geschlagen und er sei bewusstlos geworden.