Als er seine Augen wieder geöffnet habe, habe der andere ein Messer genommen. Er habe zuerst gegen die Wand gestochen, diese aber nicht getroffen. Dann sei er mit dem Messer gegen seinen Bauch und er, der Beschuldigte, habe das Messer mit seiner rechten Hand ergriffen. Über seiner rechten Hand habe G.________ eine Art Plastiksack gehabt, mit dem er das Messer gehalten habe. Als er das Messer zurückgezogen habe, habe er mit der Klinge in seine Hand geschnitten (pag. 169 Z. 32 ff.). Diesen Bericht zum Kerngeschehen bestätigte er im Wesentlichen auch in späteren Einvernahmen (pag. 188 Z. 58 ff., pag. 195 Z. 38 ff., pag. 509 Z. 8 ff.).