Zwar ist auf den Fotos der Zimmertüren, wie vom Beschuldigten zu Recht eingewendet, nirgends ein Türspion zu sehen. Ob der Zeuge den Angriff mit dem Messer nun aber durch einen Türspion oder die offene Türe bzw. den Türspalt beobachtet hat, ist letztlich unerheblich und ändert nichts daran, dass seine Beobachtungen mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen und betreffend das Kerngeschehen glaubhaft sind. Insgesamt sind die Aussagen von I.________ als zuverlässige Grundlage für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu betrachten. 12.2.3 Aussagen des Beschuldigten