18 richtsrapport beim Eintreffen der Polizei offen gewesen ist (pag. 22). Derartige Widersprüche lassen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht ernsthaft erschüttern. Gleiches gilt für seine Aussage betreffend Türspion. Zwar ist auf den Fotos der Zimmertüren, wie vom Beschuldigten zu Recht eingewendet, nirgends ein Türspion zu sehen.