12.3 hiernach). Wo seine Angaben von den objektiven Beweismitteln abweichen, betrifft dies Nebenpunkte, die für den Kernsachverhalt nicht entscheidend sind – so etwa die Aussage, der Beschuldigte habe die Tür seines Zimmers geschlossen (pag. 110 Z. 83), während diese gemäss Be-