Der Vorinstanz kann sodann gefolgt werden, wenn sie in diesen Aussagen eine Reihe von Realkennzeichen erkennt. Diese – vor allem die tatnahen – sind detailliert und enthalten originelle Nebenpunkte. Der Zeuge räumte auch Wissenslücken ein, wobei insbesondere die vor der Vorinstanz zutage getretenen Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar scheinen (vgl. pag. 598). Entscheidend ist aber ohnehin, dass die Aussagen des Zeugen auch in den Details mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen (siehe E. 12.3 hiernach).