Mit der Vorinstanz kann vorausgeschickt werden, dass I.________ am besagten Abend lediglich in der Wohnung seines Cousins zu Besuch war, keinen der beiden Streitkontrahenten kannte und deshalb kein Grund ersichtlich ist, weshalb er einen der beiden falsch belasten oder begünstigen sollte (vgl. pag. 597 f.). Auch wenn seine Aussagen vor der Vorinstanz anfänglich zurückhaltend daherkamen, schilderte er die Geschehnisse anschliessend im Wesentlichen gleich wie bei der Polizei. Damit belasten seine Aussagen den Beschuldigten erheblich. Der Vorinstanz kann sodann gefolgt werden, wenn sie in diesen Aussagen eine Reihe von Realkennzeichen erkennt.