Erwiesen ist ferner, dass G.________ zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabinoiden, Kokain und Benzodiazepinen stand (pag. 79 ff.). Dieser Umstand dürfte mitverantwortlich dafür sein, dass er den – letztlich kaum nachvollziehbaren und entsprechend unsinnigen – körperlichen Angriff gegen den Beschuldigten überhaupt startete. Ausserdem kann darin eine Erklärung für gewisse Unzulänglichkeiten in seinen Aussagen erblickt werden. Gleichzeitig bekräftigt dieser Befund die Einschätzung, dass die Aussagen des Geschädigten mit gewisser Vorsicht zu würdigen sind. 12.2.2 Aussagen von I.________ Der Zeuge I._____