Entsprechend stellt die Kammer beweiswürdigend darauf ab, dass der Beschuldigte zumindest zügig mit dem Messer zurückkam und sich G.________ zur Flucht relativ rasch in sein Zimmer zurückzog (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Diese Darstellung fügt sich nahtlos in die Dynamik des Geschehens ein und deckt sich im Übrigen auch mit den Aussagen von I.________, wonach der Afrikaner schnell in sein Zimmer gegangen sei (pag. 111 Z. 131). Dass darüber hinaus der Beschuldigte «wutentbrannt auf den Beschuldigten zugerannt» sei, lässt sich nach Auffassung der Kammer dagegen nicht erstellen. Erwiesen ist ferner, dass G._____