das Messer gar nicht erwähnt; bei der polizeilichen Einvernahme hatte er nur davon berichtet, dass der Beschuldigte in sein Zimmer gegangen und mit dem Messer zurückgekehrt sei. Er, G.________, habe ihm dann gesagt "hey lege das Messer weg, leg das Messer weg, wenn du kämpfen willst, dann komm" und sei dann in sein Zimmer gegangen (pag. 135 Z. 49 ff.). In diesem Punkt dürften die tatnächsten Aussagen von G.________ näher bei der Wahrheit liegen. Entsprechend stellt die Kammer beweiswürdigend darauf ab, dass der Beschuldigte zumindest zügig mit dem Messer zurückkam und sich G.____