16 keinem anderen Beweismittel in Einklang bringen. Weiter ist festzuhalten, dass es anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme bei der Beschreibung von G.________, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei, zu einer markanten Aggravierung kam. G.________ schilderte dabei, der Beschuldigte sei schreiend und voller Wut mit dem Messer auf ihn losgerannt (pag. 152 Z. 94 f.). Bei seinem Notruf hatte G.________ das Messer gar nicht erwähnt;