12.3 unten) das Gefühl hatte, daran seien mehrere Personen beteiligt. Es zeigt sich zudem eine gewisse Tendenz zur Übertreibung und Aggravierung, etwa indem G.________ in seiner zweiten Einvernahme angab, der Beschuldigte habe es bei seinem Einwirken auf die Tür geschafft, eine Hand in den Türspalt zu bekommen, wobei er gerufen habe "Du scheiss Neger, ich bringe dich um" (vgl. pag. 597). Die Angabe, dass die Tür nochmals offen gewesen sei, lässt sich mit