Nebst dem griff G.________ auf unbegründete Gegenangriffe gegen den Beschuldigten und Drittpersonen wie namentlich die Hauswartin zurück. Gleichzeitig betonte er stets seine Opferrolle, was nicht unbedingt für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht (vgl. pag. 597). Mit keinem anderen Beweismittel vereinbaren lässt sich sodann die Aussage, der neue Nachbar – gemeint offenbar I.________, der sich während der Auseinandersetzung erwiesenermassen in der Wohngemeinschaft aufhielt und dem Beschuldigten anschliessend half, die verletze Hand zu verbinden – habe dem Beschuldigten gesagt, er helfe ihm. Die beiden hätten dann beide gegen die Türe geschlagen und versucht diese zu öffnen.