139 Z. 242). Ergänzt werden kann schliesslich, dass sich G.________ nicht als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren beteiligte und entsprechend keine finanziellen Forderungen gegen den Beschuldigten erhebt (so ausdrücklich pag. 148 Z. 15 f.). Aufgrund dieses Desinteresses hat er in dieser Hinsicht keinen Anreiz für eine Falschbelastung und auch sonst sind keine Hinweise für eine solche zu erkennen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind in den Ausführungen von G.________ aber auch Lügensignale festzustellen. Bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagt er etwa aus, der Polizei die Tür geöffnet zu haben (pag.