15 verzichtete er, sagte er doch etwa aus, der Beschuldigte habe versucht, ihn zu schlagen, es aber nicht richtig gemacht. Die an seinen Armen festgestellten Schürfungen seien vermutlich beim Ringen entstanden, als er den Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen habe (pag. 138 Z. 183 ff.). Hier wäre es für G.________ leicht gewesen, dem Beschuldigten zusätzliche Gewalttätigkeiten zu unterstellen. Dass er dies nicht gemacht hat, ist als Realkennzeichen zu werten. In ähnlicher Weise sagte er aus, es sei nie so weit gekommen, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer berührt habe (pag. 139 Z. 242).