So blieben seine Angaben im Laufe des Verfahrens im Kern konstant und logisch konsistent. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen für die konkreten Erläuterungen und Fundstellen grundsätzlich verwiesen wird, hat G.________ sodann unverblümt zugegeben, den Streit mit den Schlägen gegen den Beschuldigten angefangen zu haben. Er hat somit sein Fehlverhalten eingestanden und sich selbst belastet (vgl. pag. 595), wobei die Freimütigkeit in seinen Aussagen auffällt (etwa pag. 135 Z. 37 ff.).