152 Z. 147 ff.). Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Angaben von G.________ mit der Situation, welche die Polizei bei ihrem Eintreffen im Gebäudeinnern antraf, vereinbaren lässt. Demnach begab sich die Polizei vor die Wohnungstür im ersten Stock. Mittels Klopfen und dem Ruf «Police» hätten die Polizisten auf sich aufmerksam gemacht, wobei G.________ aus dem Innern geantwortet und gesagt habe, dass die Türe defekt sei und sie sich nicht mehr öffnen lasse. Mittels Körpergewicht hätten sich die Polizisten Zutritt zur Örtlichkeit verschafft.