12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen 12.1.1 Zur Würdigung der Kammer im Allgemeinen Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).