In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung der Einvernahmen in einer der einzuvernehmenden Person verständlichen Sprache und allfälliger Unverwertbarkeit korrekt dargelegt. Alsdann hat die Vorinstanz sich eingehend mit der Rüge der Verteidigung befasst. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (pag. 561 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).