168 ff.) sowie vom 29. Dezember 2020 (pag. 186 ff.) infolge fehlender bzw. mangelhafter Übersetzung als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 wurde der Antrag der Verteidigung, nachdem die Parteien hierzu Stellung beziehen konnten, durch die Vorinstanz abgewiesen (pag. 496 ff.). In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung der Einvernahmen in einer der einzuvernehmenden Person verständlichen Sprache und allfälliger Unverwertbarkeit korrekt dargelegt.