194 ff.); - Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 (pag. 209 ff.); - Einvernahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 (pag. 504 ff.); Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 571 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend