_ weismache. Weiter bekräftige der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht auch vor oberer Instanz, dass ein blosser Entschluss, eine Straftat zu begehen, straflos bleibe und vorliegend die Schwelle zur strafbaren Handlung keinesfalls überschritten worden sei. So lasse der Umstand, dass der Beschuldigte an die Zimmertür geschlagen habe, nicht den Schluss zu, dass er den sich im Zimmer befindlichen G.________ mit dem Messer tatsächlich schwer habe verletzen wollen. Hierauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung (E. 13.2. hiernach) zurückzukommen sein.