Die Aussagen des Beschuldigten seien mit Blick auf die objektiven Beweismittel besser geeignet, den Sachverhalt zu klären. Wenn der Beschuldigte etwas zu verstecken gehabt hätte, wäre er wohl kaum einfach vor Ort geblieben. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten es sich sehr einfach gemacht und über unschlüssige Aussagen anderer hinweggesehen. Auch mit Blick auf die beschränkten örtlichen Gegebenheiten könne sich der Vorfall nicht so abgespielt haben, wie es G.________ weismache.