Auch vor oberer Instanz hielt der Beschuldigte an diesen Ausführungen fest. Er liess in sachverhaltlicher Hinsicht zusammengefasst vorbringen, aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln würden sich vorliegend viele Unklarheiten ergeben. Selbst wenn sich das Gericht von den Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugt zeige, könne keinesfalls auf die aggravierenden Aussagen von G.________ abgestellt werden. Dieser sei bezeichnenderweise auch gar nicht erst vor Gericht erschienen. Die Aussagen des Beschuldigten seien mit Blick auf die objektiven Beweismittel besser geeignet, den Sachverhalt zu klären.