10 10. Vorbringen der Verteidigung Vor der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Sachverhalt und berief sich insbesondere auf den Grundsatz in dubio pro reo. Selbst unter der Annahme, dass er G.________ habe angreifen wollen, sei zudem der letzte entscheidende Schritt noch nicht gemacht worden und das Versuchsstadium sei nicht erreicht (pag. 519 ff.). Auch vor oberer Instanz hielt der Beschuldigte an diesen Ausführungen fest.