9. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. AKS (versuchte schwere Körperverletzung) als erstellt. Dabei hält sie im Wesentlichen fest, von den drei während der Auseinandersetzung anwesenden Personen könne einzig auf die Aussagen des Zeugen I.________ vollumfänglich abgestellt werden. Diese liessen sich auch vorbehaltlos mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren (pag. 599 ff.). Auch die Aussagen von G.________ würden durch diverse objektive Beweismittel bestätigt.