Dieser hatte das Gefühl, dass der Beschuldigte und seine Freundin schlecht über ihn reden würden und griff deshalb den Beschuldigten im Gang zwischen den Zimmern körperlich an, indem er ihm einen Kopfstoss gab, einen Schlag ins Gesicht versetze und ihn in den Schwitzkasten nahm. Ebenfalls als unbestritten dürfte gelten, dass der Beschuldigte sich daraufhin in sein Zimmer begab und dort einen Gegenstand behändigte. Er ging danach zur Zimmertür von G.________, der sich im Laufe der Auseinandersetzung in sein Zimmer zurückgezogen hatte, klopfte und trat dagegen. G.________ öffnete die Tür jedoch nicht, sondern benachrichtigte die Polizei.