In der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person soll er wahrheitswidrig behauptet haben, G.________ habe ein Küchenmesser behändigt, sei in sein Zimmer gekommen, habe ihn am Kragen gepackt und zu ihm gesagt, er töte ihn, und anschliessend eine Stichbewegung zuerst gegen die Wand und dann gegen seinen Bauch ausgeführt, worauf er, der Beschuldigte, das Messer mit seiner rechten Hand ergriffen habe und im darauffolgenden Kampf um das Messer an der Hand verletzt worden sei. Die Kantonspolizei Bern habe gestützt auf die falschen Aussagen des Beschuldigten unverzüglich Ermittlungen gegen G.________ aufgenommen.