Verletzungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen. Die von G.________ gehaltene und verbarrikadierte Zimmertüre habe der Gewalt des Beschuldigten jedoch standgehalten und er habe nicht in das Zimmer eindringen können. 6.2 Ziff. I.2. AKS Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.2. AKS vom 9. Januar 2023 (pag. 347 f.) zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Falsche Anschuldigung, begangen am 26. September 2020 um ca. 21.00 Uhr an der D.________ in E.________(Ortschaft) sowie am 27. September 2020, ab ca. 10.00 Uhr, auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.___