Er habe insbesondere direkt angestrebt, G.________ mit dem Küchenmesser anzugreifen, ihn durch Messerstiche, -hiebe und/oder -schnitte zu verletzen und ihm schwere Verletzungen des Körpers und der körperlichen oder geistigen Gesundheit beizubringen (etwa lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Halses und/oder des Oberkörpers, Verstümmelung oder Unbrauchbarmachen wichtiger Organe oder Glieder wie Augen, Oberkörper, Arme und oder Beine, arge und bleibende Entstellung des Gesichts oder Herbeiführen einer bleibenden oder zumindest mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit);